Will ein Reiseveranstalter einen Kunden statt im von ihm gebuchten, in einem anderen Hotel unterbringen (hier in Hurghada/Ägypten), so braucht dieser darauf nicht einzugehen, kann den Reisevertrag kündigen und so bald als möglich wieder nach Hause fliegen. Dies insbesondere dann, wenn in dem gewünschten Hotel gar keine Buchung vorgelegen hat und er vom Flughafen gleich in ein anderes Hotel gefahren wird. (Hier kam hinzu, dass das Ersatzhotel – bewiesen durch Fotos – bei weitem nicht dem Standard entsprach, der gebucht und bezahlt worden war. Ihm wurde die Erstattung des Reisepreises und ein „Schmerzensgeld“ für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 1.050 € zugesprochen.) (LG Frankfurt am Main, 2/24 S 199/11) Wolfgang Büser/News-Reporter.NET
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