/Abflugzeit geändert – Wie können Reisende reagieren?

Abflugzeit geändert – Wie können Reisende reagieren?

Das Oberlandesgericht Celle hat der Fluggesellschaft TUI einen Passus aus ihren Geschäftsbedingungen gestrichen, wonach die Abflugzeiten stets auch ohne Begründung geändert werden durften. Die Folge: Urlauber konnten sich nicht darauf einrichten, zum angegebenen – von ihnen vielleicht sogar gerade wegen der Abflugzeiten ausgesuchten – Termin in Urlaub fliegen zu können. (AZ: 11 U 82/12)In dem Urteil ging es insbesondere um folgende Klausel: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“. Denn damit, so die Celler Richter, könne die Airline sogar in Fällen, in denen bei der Buchung der Reise feste Abflugzeiten benannt wurden, diese nachträglich und einseitig neu festlegen. Weil aber auch gerade die Zeiten ein Argument der Reisenden für oder gegen die Buchung einer Reise sein könnten, dürfe daran nicht gerüttelt werden.Das Gericht brachte das Beispiel, dass ein Veranstalter mit einer begehrten Flugzeit (zum Beispiel um 9.00 Uhr morgens) werbe, sie später aber ändere – nachdem der Kunde die Pauschalflugreise gebucht hat. Wäre eine im Reisebüro oder im Internet benannte Flugzeit tatsächlich unverbindlich, so könne der Reiseveranstalter nachträglich die „begehrten“ Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen. Natürlich machten allein die Abflugzeiten noch keine Pauschalreise aus – doch unnötige Verzögerungen seien ärgerlich. Künftig müssten die von Reisebüros genannten Angaben zu Abflugzeiten bei Pauschalreisen verbindlich sein. (OLG Celle, 11 U 82/12)   (Wolfgang Büser/ News-Reporter.NET)