Ein Autofahrer hatte erst 723 km mit seinem neuen Wagen zurückgelegt, als er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Obwohl ihm die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Vermittlung eines besonders günstigen Mietwagens anbot, verzichtete er auf den Leihwagen und behalf sich mit Alternativlösungen. Als er nach Erhalt seines Ersatz-Neufahrzeugs eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangte, verweigerte das Versicherungsunternehmen die Zahlung, da er durch die Ablehnung der nur halb so teuren Mietwagen-Lösung gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz steht es dem Geschädigten jedoch grundsätzlich frei, wie er den Ausgleich seines Vermögensnachteils gestaltet, auch dann, wenn die Nutzung eines Mietwagens günstiger als die Zahlung einer Entschädigung wäre. Selbst wenn sich der Mann einen Mietwagen genommen hätte, wäre er nicht auf das Angebot des Versicherers angewiesen gewesen, da andernfalls der Schädiger (beziehungsweise dessen Versicherer) den Wert des Nutzungsausfalls bestimmen würde (OLG Koblenz, 12 U 1265/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
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