Gutscheine für Zugverspätungen stehen Dienstreisenden nicht persönlich zu. Zumindest Beamte müssen alle finanziellen Entschädigungen für von der Bahn verursachte außerplanmäßige Reisestrapazen bei ihrem Dienstherrn abliefern. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Potsdam bestanden (Az. 2 K 2479/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, konnte ein Regierungsdirektor der Bundeswehr wegen verschiedener Zugausfälle eine Dienstreise nach Eckernförde nur mit zweieinhalb Stunden Verspätung erst am späten Abend beenden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen forderte er die Bahn AG per E-Mail zum Schadensausgleich per Gutschrift an seine Dienststelle auf und fragte im Zusammenhang mit der Verspätungsmeldung an, ob ihm für die widerfahrenen Unannehmlichkeiten als eine Art Schmerzensgeld für die Wartezeit nicht noch persönlich ein gewisser Ausgleich zustehe. Daraufhin zahlte der Bahn-Kundendienst außer den angefallenen Pflichtkosten von 23,60 Euro weitere 5 Euro in Form eines zusätzlichen Kulanz-Gutscheins. Ein Extra-Betrag für den Regierungsdirektor persönlich, auf den jetzt allerdings auch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Potsdam Anspruch erhebt.
Und das zu Recht, wie das Potsdamer Gericht entschied. „Beide Gutscheine sind offensichtlich mit der gleichen Zweckbestimmung gewährt worden, den bezahlten Fahrpreis bzw. den Preis einer künftigen Fahrkarte zu verringern“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer das Urteil. Da die Behörde die Fahrkarten der unglücklich verlaufenden Reise jedoch amtlich voll finanziert hat, ist es nur legitim, die als Entschädigung im Zusammenhang damit erhaltenen Gutscheine auch beide zur Minderung ihrer zukünftigen Kosten zu nutzen.
Selbst wenn der Kundendienst der Bahn die zusätzlichen 5 Euro nur gezahlt haben sollte, weil ihm bewusst war, dass die mit dem ersten Gutschein vorgenommene Reduzierung des Beförderungsentgelts allein dem Dienstherren des betroffenen Beamten zugute kommen würde, ändert das doch nichts an der Tatsache, dass die eigentliche Zugfahrt nur Teil einer Dienstreise war. Zur umstrittenen zweiten Zuwendung hätte es jedenfalls gar nicht kommen können, wenn der Bundeswehr-Beamte nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre. (Auto-Reporter.NET)