/Verbraucherrecht: Die Langsamkeit der „DB“ hat die Reisende nicht auszugleichen

Verbraucherrecht: Die Langsamkeit der „DB“ hat die Reisende nicht auszugleichen

Hat eine Frau eine „Bahncard 50“ bestellt und eine „Vorläufige“ (die bis zum Erhalt der Plastikkarte gültig ist) erhalten, so muss sie nicht den erhöhten Fahrpreis bezahlen, wenn sie eine Fahrt mit Bahncard-Rabatt kauft, bei Antritt der Fahrt die Plastikkarte noch nicht bekommen hat und die vorläufige Bahncard nicht mehr gültig ist. Lediglich die 7 Euro „Strafe“, die grundsätzlich fällig sind, wenn ein Bahnreisender einen gültigen Fahrschein hat, diesen lediglich vergisst und innerhalb einer Woche nachreicht, muss sie berappen. Das gelte auch dann, wenn sie die gültige Plastikkarte erst zwei Monate nach der umstrittenen Fahrt erhält – und demnach auch erst einreichen konnte. (AmG München, 173 C 21023/12) Wolfgang Büser/News Reporter.NET