Bietet sich ein Unternehmer als „Vermittler exklusiver Fincas und Ferienhäuser“ (hier auf Mallorca) an, so können Gäste, die bei einem Aufenthalt in einem der Häuser mehrere Mängel festgestellt haben, nicht den Vermittler für Ansprüche auf Schadenersatz haftbar machen. Dafür ist allein der Vermieter der Fincas zuständig. (Wer letztlich haftet, ergibt sich allerdings nicht nur aus der Behauptung, nur „Vermittler“ zu sein, sondern aus den Gesamtumständen, die hier allerdings eindeutig waren: Hier hatte der Vermittler unter anderem nach Eingang der Anzahlung den Kunden geschrieben: „Wir leiten diese Zahlung – abzüglich der im Reisepreis enthaltenen Provision – an den Vermieter weiter“.) (AmG Fritzlar, 8 C 400/11-15) Wolfgang Büser/ News-Reporter.NET
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