Sprechen örtliche Sicherheitsbehörden (hier auf einer Seychelleninsel) ein Badeverbot aus, weil vor dem Strand ein Haiangriff stattgefunden hatte, so können deutsche Urlauber, die sich durch das Verbot „in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt“ fühlten, keinen Preisnachlass fordern (hier geschehen in Höhe von 50 % des Reisepreises). Das Amtsgericht München wies die entsprechende Klage eines Ehepaares zurück und verwies darauf, dass der Strand „nutzbar“ gewesen sei. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Pflicht, den Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar, zumal das Verbot dem Schutz der Urlauber „vor einer örtlichen Gefahrenlage“ ausgesprochen worden sei. (AmG München, 242 C 16069/12) Wolgang Büser/ News-Reporter.NET
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.