Der Teilnehmer eines Vielfliegerprogramms hatte seine von ihm gesammelten „Meilen“ an einen Dritten verkauft, was nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie jedoch verboten war. Daraufhin kündigte das Unternehmen die Mitgliedschaft in der Aktion, da der Verkauf der mit dem Programm beabsichtigten Kundenbindung zuwiderlaufe. Der Fluggast sah in dem Passus der AGB jedoch eine unangemessene Benachteiligung und erhielt Recht vor dem Oberlandesgericht Köln. So könne eine Kundenbindung nicht dadurch erreicht werden, dass der jeweilige Teilnehmer oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten. Möchte der Kunde das Ticket verkaufen, so stehe der wirtschaftliche Wert im Vordergrund. Ein Verkaufsverbot stünde der angestrebten emotionalen Bindung entgegen, da dem Fluggast das Gewollte verweigert wird. (OLG Köln, 5 U 46/12) Wofgang Büser/ Auto-Reporter.NET
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