Ob ein Flugzeugpassagier wegen einer erheblichen Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielort eine Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft verlangen kann, hängt nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Maschine abgelegt und auf das Rollfeld gefahren ist, sondern vom „Abheben“ des Fluggeräts an. Das heißt: Das Warten in der Ausgangsposition und der Weg zur Startbahn zählen nicht mit. (Hier hatte das allerdings keine Auswirkung auf die Höhe des Geldanspruchs, da sich der Abflug um insgesamt 16 Stunden verzögerte und die Urlauber entsprechend später am Zielort ankamen. Je nach Dauer des Ablegens von der Ablagestelle bis zum Rollfeld und dem Abheben von dort kann es aber durchaus zu der Konstellation kommen, dass die „mindestens 3 Stunden Verspätung“ noch nicht erreicht waren, nachdem „abgehoben“ wurde, weil die Zeit bis dahin nicht mitzählt.) (AmG Düsseldorf, 37 C 3495/11) Wolfgang Büser/News-Reporter.NET
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