Wird eine aus der Türkei kommende Flugzeugpassagierin, die am Flughafen Frankfurt am Main den „grünen Ausgang“ (für zollfreie Waren) benutzt hat, dabei ertappt, dass sie mehrere goldene Armbänder im Gepäck hat, die „die Wertgrenze für abgabenfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden überschreiten“, so muss sie mit der Belegung der Einfuhrabgaben rechnen. Dies dann, wenn sie keinen Nachweis darüber bringen kann, ob und wann die Armreifen als so genannte Rückwaren im Gebiet der Europäischen Union erworben worden sind. Es genügt nicht, wenn sie angibt, die Armreifen bereits „seit 30 Jahren in ihrem Besitz“ zu haben. (BFH, VII B 180/12) (News-Reporter.NET)
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