Ein Jobcenter muss für einen Langzeitarbeitslosen, der ohne festen Wohnsitz in einem VW-Bus mit Anhänger „wohnt“, in dem er auf einer Matratze schläft und auch seine sonstige Habe untergebracht hat, neben dem Hartz IV-Regelsatz von 384 Euro monatlich keine „Unterkunftskosten“ bezahlen. (Hier von dem Mann gefordert für „verschiedene Fahrzeug-Ersatzteile, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler“. Begründung: Anders als bei einem Wohnmobil, das bereits höchstrichterlich als „Unterkunft“ anerkannt worden ist, stelle der umgebaute Pkw eine solche Unterkunft nicht dar, weil „eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet“ sei. (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 69/13 B ER) Wolfgang Büser/News-Reporter.NET
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