Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Autovermietung den Kunden in seinem Geschäft zwar das Leistungsangebot einschließlich der Preise durch Aushang zugänglich zu machen hat. Allerdings muss er die Liste nicht aushängen, wenn „das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen des Umfangs nicht zumutbar ist“. (Hier ergab sich, dass bei allen denkbaren Kombinationen von Haupt- und Nebenleistungen mehr als 15 Millionen unterschiedliche Leistungsangebote ausgehängt werden müssten.) (BGH, I ZR 111/11) Wolfgang Büser/Auto-Reporter.NET
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