Die meisten Reiseziele deckt der Auslandsschutz der gesetzlichen Krankenkasse ab, wenn auch nicht vollständig. Touren in exotische Länder können privat für wenig Geld „für den Fall der Krankheit“ versichert werden. Wie sich Versicherungen jedoch nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit welchen Begründungen schon mal querstellen (oder querstellen wollten), zeigen folgende Urteile zur privaten Auslandsreisekrankenversicherung:Auch über das „Treiben“ Mitreisender informieren Eine Auslandsreisekrankenversicherung braucht einem Versicherten Leistungen trotz nachgewiesener „akut eingetretener“ Krankheit nicht zuzubilligen, wenn er die Frage des Versicherers nach „weiteren erkrankten Mitreisenden beziehungsweise Reisebegleitern“ wahrheitswidrig verneint. Das Amtsgericht München kam zu diesem Schluss, nachdem ein Versicherter nach seiner Rückkehr von einer Reise 700 Euro für die Behandlung einer Durchfallerkrankung, die ihn in Kuba zehn Tage ans Krankenhausbett gefesselt hat, ersetzt haben wollte. Von derselben Versicherung wollte ein Freund des Versicherten, der mit ihm die Reise angetreten und mit dem er sich am Zielort „regelmäßig getroffen“ hatte, ebenfalls 700 Euro ersetzt haben. Auf die Frage der Versicherung nach weiteren erkrankten Mitreisenden gab es zunächst keine und dann eine falsche Auskunft. Da er damit gegen „seine Wahrheitspflicht“ verstoßen habe, „um sich und dem Freund möglicherweise unangenehme Nachforschungen der Versicherung zu ersparen“, sei die Versicherung leistungsfrei, urteilte das Gericht (AmG München, 182 C 2764/06).Entscheidend ist der Eintritt der Erkrankung Regeln die Versicherungsbedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, dass der Versicherungsschutz nur für 42 Tage gilt, so kann ein Reisender, der 46 Tage Asien gebucht hat, auch dann die Erstattung der kompletten Krankenhauskosten verlangen, wenn er am 15. Tag erkrankt, in ein Krankenhaus in Dubai eingeliefert wird und erst am 45. Tag reisefähig für den Flug nach Deutschland entlassen wird. In einem Verfahren vor dem Landgericht Coburg weigerte sich die Versicherung, die letzten vier Tage zu bezahlen (die 1.750 € „kosteten“). Entscheidend sei, so die Richter, wann die Erkrankung eingetreten ist, sodass auch ein Eintritt der Krankheit am 42. Tag den vollen Versicherungsschutz gebracht hätte (LG Coburg, 32 S 11/08).Nur bei „höchstens“ sechs Wochen stets „bis zu“ sechs Wochen? Ist in einer Klausel einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung geregelt, dass „Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer“ Versicherungsschutz besteht, so besteht insofern Unklarheit, ob ausschließlich bei Reisen bis zu sechs Wochen Dauer Versicherungsschutz besteht oder ob bei längeren Aufenthalten bei Eintritt einer Krankheit in den ersten sechs Wochen Leistungen beansprucht werden können. Die sich daraus ergebende Diskrepanz geht zulasten des Versicherers. Im verhandelten Fall wurde zugunsten eines Ehepaares entschieden, bei dem die Ehefrau auf einer von vornherein längeren Reise innerhalb der ersten sechs Wochen schwer erkrankte und nach fünf Wochen starb. Der Bundesgerichtshof sah für diesen Fall die Leistungspflicht des Versicherers als erfüllt an (ein durchschnittlich informierter Kunde hätte die Klausel nicht anders auslegen müssen) (BGH, IV ZR 136/06).Besser bei der Wahrheit bleiben Erkrankt der Ehemann einer Frau auf einer Reise nach Nigeria (hier an Malaria) und wird er dort behandelt, so kann die Frau, in deren Auslandsreisekrankenversicherung der Mann mitversichert war, die Erstattung der Behandlungskosten nicht verlangen, wenn die Versicherung herausfindet, dass zwei der eingereichten Rechnungen nicht zu den Kosten für die Behandlung der Malaria gehören können. Weil sie über Umstände „zu täuschen versuchte, die Einfluss auf den Grund und die Höhe der Leistung haben“, kann sie gar keine Leistung von der Versicherung verlangen. Die Frau hat ihre „Obliegenheit verletzt“. Dass die anderen Belege „echt“ waren, konnte sie nicht retten (LG München, 34 S 521/06).Beschwerden vor Beginn = null Euro Schließt eine Frau, die in der Ukraine lebt und ihre Schwester in Deutschland besucht, vor einer Reise nach Spanien eine Auslandsreisekrankenversicherung ab, und leidet die Frau bereits seit über einem Monat vor Vertragsabschluss an Bauchschmerzen, Sodbrennen und Verstopfung, so muss die Versicherung die Operation an einem faustgroßen Tumor im Oberbauch nicht bezahlen. Es musste mit „Behandlungsbedürftigkeit“ gerechnet werden (AmG Schwelm, 20 C 409/00).Schmerzt der Rücken, geht's heim Fliegt ein Bandscheibenkranker kurz nach einem Vorfall in den Urlaub, nachdem die akuten Schmerzen wieder abgeklungen waren, so muss er auf Kosten seiner Auslandsreisekrankenversicherung wieder nach Hause geflogen werden, wenn es in der ersten Urlaubswoche bereits zu einem Rückfall kommt, da bei Bandscheibenerkrankungen nie abzusehen ist, wann der nächste Vorfall ansteht (OLG Hamm, 20 U 44/00). (News-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
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