/Der Chef bestimmt nicht allein, wer wann fahren darf

Der Chef bestimmt nicht allein, wer wann fahren darf

Das gehört Jahr für Jahr sicher zu den abwechslungsreichsten Aufgaben der Personalbüros: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich darüber verständigen, wer wann wie lange Urlaub machen kann. Hier die wichtigsten Punkte, die bei einer möglichen „Wegfahrsperre“ Probleme bringen können:

1. Muss in jedem Betrieb ein „Urlaubsplan“ aufgestellt werden? Nein, aber das ist – je nach Größe der Firma – empfehlenswert. Wenn die Arbeitnehmer sich in die Liste eingetragen haben:

2. Wer legt dann endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann? Der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen „vorge­hen“.

3. Und wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich sind? Familienväter (oder -mütter) haben Vorrang vor Alleinstehenden – wenn Kinder vorhanden und die Eltern auf die Ferienmonate angewiesen sind. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen, es sei denn, wichtige Gründe führten zu einem anderen Ergebnis.

4. Was passiert, wenn Arbeitnehmer einer „Zuteilung“ nicht zustimmen? Gespräche mit Kollegen können zu einer anderen Lösung führen. Sonst entscheidet der Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat beide zusammen. Kommt es zu keiner Einigung, zieht die „Eini­gungs­stelle“ (eine Kommission – bestehend aus Betrieb, Betriebsrat und einem Neutralen) den Schlussstrich.

5. Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen? Ja, wenn dies aus betrieblichen Gründen angezeigt ist. In Betrieben mit Fließbändern sind Betriebsferien zum Beispiel an der Tagesordnung. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so geht nichts ohne ihn. Natürlich können Betriebsferien auch „einver­nehm­lich“ festgelegt werden, ohne betrieblichen Hintergrund.

6. Kann ein Urlaubstermin vom Arbeitnehmer später geändert werden? Ja – wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden.

7. Darf auch der Arbeitgeber einen festgelegten Termin verschieben? Ja – wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Beispiele: Unerwartete Auftragsflut, Krankheit mehrerer Mitarbeiter ohne die Möglichkeit, dafür Ersatz zu bekommen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Mehraufwand zu tragen, den sein Mitarbeiter wegen der Verschiebung des Urlaubs aufzuwenden hat, etwa Stornogebühren.

8. Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird: Kann er die dadurch ausgefallenen Tage „anhängen“? Nein, er muss sich neu mit seinem Arbeitgeber abstimmen. Das kann schon während des Urlaubs geschehen. Eigenmächtige Urlaubsverlängerung aber ist ein Grund zu einer Abmahnung.

9. Wenn der normale Erholungsurlaub nicht reicht: Besteht Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Gesetzlich ist das nicht geregelt. In begründeten Fällen muss der Arbeitgeber aber solche Wünsche erfüllen.

10. Können Überstunden gesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verlängern? Ja – wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

11. Kann ausgefallener Urlaub noch im folgenden Jahr genommen werden? Ja – allerdings muss das im Regelfall bis zum 31. März geschehen (Ablauf des gesetzlichen „Übertragungszeitraums“), je nach Tarifvertrag auch – zum Teil wesentlich – später. Bedingung ist aber im Regelfall, dass er in Absprache mit dem Arbeitgeber auf das neue Jahr „übertragen“ wurde.

12. … und wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank war? Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verfällt er aber nicht am Ende des Übertragungszeitraums, sondern ist vom Arbeitgeber – scheidet der Mitarbeiter schließlich arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus – bar abzugelten. Allerdings: Dies gilt grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Soll diese Regel auch für den arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten längeren Urlaub gelten, so muss dies ausdrücklich so vorgesehen sein.

13. Gilt für Teilzeitkräfte dasselbe wie für Vollzeiter? Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von „Arbeitnehmern“ – unabhängig von der wöchentlich zu leistenden Zahl an Arbeitsstunden.

14. Besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub? Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber: ja. Allerdings sieht das Gesetz für den ersten Urlaubanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor – worauf sich der Arbeitgeber im Regelfall beziehen wird.

15. Darf während der Ferien, in denen man ja für seinen Chef nicht zur Verfügung stehen muss, in einem anderen Betrieb gearbeitet werden? – Nein, da der Urlaub Erholung für die nachfolgende Arbeitsstrecke bringen soll. Am eigenen Häuschen darf aber durchaus gewerkelt werden…

16. Schließlich: Hat der Arbeitgeber das Recht, einen Mitarbeiter „aus dem Urlaub zurückzuholen“? – Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Dies solle sogar dann gelten, wenn eine Rückrufmöglichkeit vorher vereinbart worden war. (AZ: 9 AZR 405/99) Dies gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Unabhängig davon dürfte ein „Rückruf“ erlaubt sein, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, etwa wegen einer Naturkatastrophe. (Wolfgang Büser/News-Reporter.NET)