/Führt Aufregung zur Fluguntauglichkeit, ist das Privatsache

Führt Aufregung zur Fluguntauglichkeit, ist das Privatsache

Regt sich ein Urlauber über das Tun eines anderen Fluggastes so sehr auf, dass er Herzbeschwerden bekommt und deshalb die Reise noch vor Beginn abbrechen muss, hat er für den Schaden selbst aufzukommen. Auch und gerade, wenn es sich um ein derart gravierenden Ereignis wie das fahrlässige Öffnen des Notausstiegs durch den Mitreisenden während der Sicherheitsdemonstration der Crew in der startbereiten Maschine handelt. Darauf hat jetzt das Amtsgericht Nürtingen bestanden (Az. 11 C 2077/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Betroffene für sich, seine Frau und seinen Sohn eine Reise mit Hin- und Rückflug sowie dem Aufenthalt in zwei Hotels zum Preis von 2.446 Euro gebucht. Schon kurz vor dem geplanten Start kam es auf noch auf dem Rollfeld des Flughafens in Stuttgart zu dem Malheur. Ein Mitreisender äffte die Stewardess bei ihren Sicherheitsinstruktionen nach und betätigte dabei den Hebel für den Notausstieg. Dessen Öffnungsmechanismus aktivierte sich in Sekundenbruchteilen und die Notrutsche fuhr aus. Der Pilot musste das Startmanöver abbrechen, und der Abflug verzögerte sich um 5 1/2 Stunden. Das führte bei dem Kläger ob der Aufregung und anschließenden Warterei zu Herzbeschwerden, die schließlich eine totale Fluguntauglichkeit nach sich zogen. Für die Familie ein Grund, den vollen Preis der nicht angetretenen Reise von dem fahrlässigen Mitpassagier zu fordern.

Das allerdings zu Unrecht, wie das Gericht entschied. „Es fehlt der sogenannte Zurechnungszusammenhang zwischen dem Tun des Beschuldigten und den Herzbeschwerden des verhinderten Urlaubers“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Tim Vlachos. Der zwar unvorsichtig Handelnde musste nach der allgemeinen Alltagserfahrung nicht damit rechnen, dass sich ein Mitreisender über die knapp sechsstündige Verspätung so aufregen kann, dass er fluguntauglich wird. (Auto-Reporter.NET)